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Sozialrecht  
 
Sozialrecht: (im Sinne der nachstehenden Ausführungen) ist öffentliches (hoheitliches) Recht und damit geprägt von einem Über (=öffentliche Verwaltung, Behörde)- und Unterordnungsverhältnis (Antragsteller, Leistungsempfänger).

Sozialrecht (Recht der sozialen Sicherung) dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatspostulats.

Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts verwendet; er ist beeinflusst durch den Begriff der "sozialen Sicherung", der im internationalen Gebrauch üblich geworden ist.

Versuche, das Sozialrecht (zusammen mit dem Arbeitsrecht und weiteren Rechtsmaterien) einem selbstständigen dritten Zweig der (deutschen) Rechtsordnung, neben öffentlichem und privatem Recht zuzuordnen, wie dies in außerdeutschen Rechtsordnungen teilweise der Brauch ist, haben sich nicht durchsetzen können. Das Sozialrecht ist eine Sammel- und Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Es unterteilt sich nach der traditionellen Klassifikation in die Bereiche Sozialversicherung (siehe sogleich unten), Sozialversorgung (z. B. Schwerbehindertenrecht, Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung), und Sozialhilfe (Sozialfürsorge). Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes lassen sich die Bereiche Sozialversicherung, Fürsorge und Kriegsopferversorgung unterscheiden.

Eine neuere Einteilung unterscheidet zwischen den Subsystemen Soziale Vorsorge (insbesondere Sozialversicherung, berufsständische Versorgung), Soziale Entschädigung (Kriegsopferversorgung, Opferentschädigungsgesetz, Soziale Förderung (z. B. Ausbildungsförderung; Jugendhilfe; Familienlastenausgleich) und Soziale Hilfe (Sozialhilfe und verwandte Leistungssysteme).

Als Sozialrecht im engeren Sinn (im formellen Sinn) wird heute weitgehend das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden (siehe sogleich: Gesetzliche Normierung); im weiteren Sinn (Sozialrecht im materiellen Sinn) fallen darunter Materien des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung, regionale sowie berufsständische Sondervorsorgesysteme u. a.

In einem noch weiteren Sinn können mit dem funktionalen Begriff des "sozialen Rechts" alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine besondere soziale Zwecksetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des verfassungsrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind (Art. 20 Absatz 1 Grundgesetz), beispielsweise Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz (Mietrecht), arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz u. a.

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB), Bücher I bis XII, sind die Kernmaterien des Sozialrechts in einer zusammenhängenden Kodifikation gefasst worden. Allgemeine Regelungen sind in den SGB I und X enthalten. SGB IV ist ein Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, SGB IX ein allgemeiner Teil des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Besondere Teile sind das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB VII (Unfallversicherung), SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe). Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren und formellen Sinne (vgl. § 68 SGB I) sind darüber hinaus das Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im übrigen (Bundesversorgungsgesetz; Opferentschädigungsgesetz; Infektionsschutzgesetz), das Ausbildungsförderungsrecht (BAföG), das Erziehungsgeldrecht, das Unterhaltsvorschussgesetz und das Wohngeldgesetz, die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Verfahren vor den Sozialgerichten.

Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherung. Derzeit sind folgende Sozialversicherungszweige gesetzlich vorgesehen:

- Arbeitslosenversicherung: SGB III - gesetzliche Krankenversicherung (KV): SGB V - Krankenversicherung der Landwirte: KVLG - Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland) (RV): SGB VI - Knappschaftliche Rentenversicherung: SGB VI - Künstlersozialversicherung: KSVG - Alterssicherung der Landwirte (siehe Agrarsozialrecht): ALG - gesetzliche Unfallversicherung (UV): SGB VII - Pflegeversicherung (PV): SGB XI

Quelle: www.wikipedia.de
Autoren: Andrsvoss, Stefan Kühn, ChristophDemmer, StefanK, Zumbo u.a.
Dieser Eintrag unterliegt der GNU Lizenz für freie Dokumentation (GFDL). Hier finden Sie die Lizenzbestimmung.
   
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